Aubergine nicht einverstanden war. Er wusste, dass die Androhung, er gehe ansonsten zu seiner Freundin, verbunden mit der anfänglichen Androhung, die Straf- und Zivilklägerin könne bei einer Weigerung nicht mehr bei ihm leben, sie aufgrund ihrer sozialen Abhängigkeit vom Beschuldigten sowie den Erfahrungen bei vergangenen sexuellen Übergriffen dazu bringen würde, ihren Widerstand aufzugeben. Er handelte in der Absicht, sie zum Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt zu bewegen. 42 III. Rechtliche Würdigung