Der Beschuldigte wusste nach dem Vorfall um den 17. Juni 2018, dass die Straf- und Zivilklägerin mit dieser sexuellen Handlung nicht einverstanden ist und sie sich im Sinne des Ausgeführten nicht wehren würde bzw. könnte. Er handelte in der Absicht, die Straf- und Zivilklägerin zum Verlassen des gemeinsamen Haushalts zu bewegen. Um den 5. Juli 2018 verlangte der Beschuldigte Geschlechtsverkehr von der Strafund Zivilklägerin und drohte ihr auf ihre Weigerung an, dass sie nicht mehr bei ihm leben könne, wenn sie nicht mitmachte.