Der Beschuldigte wusste bei alledem, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht mit dem vaginalen oder analen Einführen von Gegenständen jedweder Art einverstanden war. Er wusste (vor dem vaginalen Einführen der AG.________ Aubergine), dass die Straf- und Zivilklägerin die vaginale Penetration mit seinem Glied erwartete und daher keinen Widerstand leisten würde. Er erkannte (vor dem vaginalen Einführen der Gurke), dass sie keinen Widerstand leisten konnte, weil sie perplex und mit der Situation überfordert war und ihn deshalb gewähren liess, obwohl sie nicht damit einverstanden war.