Diese Einwirkung hielt er bis zum Samenerguss aufrecht. Er zwang sie, diesen zu schlucken, obwohl sie ihm ausdrücklich sagte, dass sie dies ekle und sie es nicht tun wolle. Der Beschuldigte wusste aufgrund der Äusserungen der Straf- und Zivilklägerin sowie ihrer körperlichen Gegenwehr, dass sie mit diesen sexuellen Handlungen nicht einverstanden war.