Für die Kammer ist evident, dass sie nur aufgrund einer Androhung des Beschuldigten verbunden mit ihrer sozialen Abhängigkeit zu Geschlechtsverkehr bereit war (pag. 41, Z. 452 ff.) und ihre Aussage, der Geschlechtsverkehr sei «im Einverständnis» gewesen sich nur darauf bezieht, dass keine körperliche Gewalt angewandt wurde. Da der Anklagesachverhalt jedoch von zunächst einvernehmlichem Geschlechtsverkehr ausgeht (pag. 407), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Beim Geschlechtsverkehr holte der Beschuldigte erneut eine AG.________ (Land) Aubergine und führte diese der Straf- und Zivilklägerin vaginal ein.