Zum Vorfall um den 5. Juli 2018 Zu diesem Vorfall kann grundsätzlich auf die Erstaussagen der Straf- und Zivilklägerin verwiesen (pag. 41, Z. 451 ff.). Besonders eindrücklich ist, wie bereits erwähnt, die von der Straf- und Zivilklägerin stimmig beschriebene Wandlung ihrer Gefühlslage gegenüber dem Beschuldigten. Hatte sie sich vor dem Vorfall um den 20. Juni 2018 noch über Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gefreut, kündigte sie ihm daraufhin an, dass sie nun keinen Sex mehr mit ihm wollte.