Dazu passt, dass der Beschuldigte – anders als beim Vorfall um den 22. Mai 2018, bei dem er die Gewaltanwendung bis zur Ejakulation und zur Befriedigung seiner Lust aufrechterhielt – nach dem analen Einführen der Gurke und dem Schimpfen der Straf- und Zivilklägerin von ihr abliess. Er hatte aus seiner Sicht sein Ziel bereits erreicht. 18.3.3 Zum Vorfall um den 20. Juni 2018 Zu diesem Vorfall kann grundsätzlich auf die Erstaussagen der Straf- und Zivilklägerin verwiesen werden (pag. 40, Z. 362 ff.).