Wie sich aus den (späteren) Eingaben des Beschuldigten an den Migrationsdienst sowie seinen Kontakten mit der Polizeiwache in F.________ (Ort) und der Gemeinde ergibt, wollte er die Ehe mit der Straf- und Zivilklägerin nicht weiterführen (vgl. z.B. pag. 183). Es liegt somit auf der Hand, dass die Aussage der Straf- und Zivilklägerin zutreffen. Dazu passt, dass der Beschuldigte – anders als beim Vorfall um den 22. Mai 2018, bei dem er die Gewaltanwendung bis zur Ejakulation und zur Befriedigung seiner Lust aufrechterhielt – nach dem analen Einführen der Gurke und dem Schimpfen der Straf- und Zivilklägerin von ihr abliess.