Anhand der Aussagen des Beschuldigten ist klar, dass es im gemeinsamen Kulturkreis der beiden nicht ohne weiteres möglich ist, den ehelichen Familienhaushalt zu verlassen (pag. 110, Z. 83 ff.), bzw. es für den Ehegatten, der die Ehegemeinschaft auflöst, gesellschaftliche Ächtung nach sich ziehen kann. Wie sich aus den (späteren) Eingaben des Beschuldigten an den Migrationsdienst sowie seinen Kontakten mit der Polizeiwache in F.________ (Ort) und der Gemeinde ergibt, wollte er die Ehe mit der Straf- und Zivilklägerin nicht weiterführen (vgl. z.B. pag.