Der Beschuldigte bezweckte in diesem Fall, anders als in der Anklageschrift ausgeführt, wohl nicht in erster Linie die Befriedigung seiner Lust. Vielmehr handelte er in der Absicht, die Straf- und Zivilklägerin durch die sexuellen Handlungen zu quälen und zu demütigen, um sie zum Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt zu bewegen, wie diese angab (pag. 42, Z. 470). Anhand der Aussagen des Beschuldigten ist klar, dass es im gemeinsamen Kulturkreis der beiden nicht ohne weiteres möglich ist, den ehelichen Familienhaushalt zu verlassen (pag.