730, Z. 4 ff.). Dass die Straf- und Zivilklägerin die Reihenfolge der verwendeten Gemüsesorten nach der Erstbefragung durcheinander brachte (vgl. z.B. pag. 98, Z. 455), hat keine Bedeutung. Aus ihrer Perspektive stellte dies eine absolute Nebensächlichkeit dar. Der Beschuldigte konnte die Gurke der Straf- und Zivilklägerin teilweise und zunächst ungehindert vaginal einführen (pag. 39, Z. 348 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin schrie auf, und sagte, dass es ihr wehtue, er sie nicht «plagen» und damit aufhören soll.