Nach den weiteren Vorfällen am gleichen Abend konnte sich die Straf- und Zivilklägerin nämlich gegen den Beschuldigten zur Wehr setzen. Der Beschuldigte zog die AG.________ (Land) Aubergine heraus und sagte der Straf- und Zivilklägerin, er habe sehen wollen, «wie gross ihr Loch sei» (pag. 39, Z. 344 ff.). Anhand ihrer ausbleibenden Reaktion – sowie ihrer allgemeinen sozialen Abhängigkeit, die ihm bekannt war (pag. 112, Z. 166 ff. und Z. 173) – konnte der Beschuldigte erkennen, dass sie sich nicht gegen seine Avancen wehren würde und forderte sie zum Warten auf. Er begab sich erneut zur Küche und besorgte