727, Z. 29 f.). Es ist angesichts ihrer Schilderung indessen klar, dass die Straf- und Zivilklägerin perplex und von der Situation überfordert war. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass sie aus Rücksicht auf den Sohn des Beschuldigten, der in seinem Zimmer schlief, nicht aufschreien oder laut werden durfte (pag. 727, Z. 22 f.), und somit nicht wusste, wie sie darauf reagieren sollte. Eine eigentliche Schockstarre, wie in der Anklageschrift umschrieben, ist hingegen nicht erstellt. Nach den weiteren Vorfällen am gleichen Abend konnte sich die Straf- und Zivilklägerin nämlich gegen den Beschuldigten zur Wehr setzen.