Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte nicht bei der Straf- und Zivilklägerin erkundigte, ob sie mit dem vaginalen Einführen einer Aubergine einverstanden sei, sich stattdessen den Überraschungseffekt und die Dunkelheit zunutze machte, sowie dass er auf ihre Nachfrage, weshalb es so kalt sei, log (pag. 39, Z. 341 f.), zeigt auf, dass er selbst nicht von ihrem Einverständnis ausging. Die Straf- und Zivilklägerin wehrte sich zu dieser Zeit noch nicht gegen die unerwünschten Handlungen des Beschuldigten und fragte ihn nur, weshalb es so kalt sei. Sie bemerkte erst wenig später, was er ihr eingeführt hatte (pag. 727, Z. 29 f.).