727, Z. 22). Der Beschuldigte machte sich bei seinem Vorgehen zunutze, dass die Strafund Zivilklägerin ihn unbekleidet und in Erwartung von weiterem Geschlechtsverkehr gewähren liess und wegen der Dunkelheit und des heftigen Küssens nicht sehen konnte, was er tat. Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte nicht bei der Straf- und Zivilklägerin erkundigte, ob sie mit dem vaginalen Einführen einer Aubergine einverstanden sei, sich stattdessen den Überraschungseffekt und die Dunkelheit zunutze machte, sowie dass er auf ihre Nachfrage, weshalb es so kalt sei, log (pag.