Die Kammer stellt auch hierzu auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ab. Ihre perspektivengetreue und wahrnehmungsbasierte Schilderung ist äusserst glaubhaft. Die Straf- und Zivilklägerin schilderte überdies stimmig, dass sie vor dem Geschlechtsverkehr das Licht gelöscht hatten und sie daher nicht sehen konnte, dass der Beschuldigte beim Gang in die Küche während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs eine AG.________ (Land) Aubergine behändigt hatte, als er zu ihr zurückkam (pag. 39, Z. 334 f.; pag. 69, Z. 809; pag. 97, Z. 417). Er küsste die auf dem Rücken liegende (pag. 70, Z. 827) und nach wie vor erregte (pag.