Es gibt keine starren Vorgaben, wie oft eine Schilderung wiederholt werden muss, damit sie als Beweismittel tauglich ist. Das Gericht würdigt die verfügbaren Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Soweit nicht anders festgehalten, wird aus den mehrfach dargelegten Gründen grundsätzlich davon ausgegangen, dass ihre Erstaussagen am genauesten sind. Was sich daraus ergibt, wird nachfolgend einzeln gewürdigt. 18.3.1 Zum Vorfall um den 22. Mai 2018 Auf die von der Verteidigung eingebrachte Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung wurde bereits eingegangen.