Somit bestehen keine relevanten Zweifel an ihrer Darstellung, sodass der in-dubio-Grundsatz nicht zur Anwendung gelangt. Nach dem Gesagten stellt die Kammer auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ab. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Vorinstanz, die Vorwürfe um den 20. Juni 2018 und um den 5. Juli 2018 seien nicht erstellt, weil die Straf- und Zivilklägerin diese nur anlässlich ihrer Erstbefragung geschildert habe. Es gibt keine starren Vorgaben, wie oft eine Schilderung wiederholt werden muss, damit sie als Beweismittel tauglich ist.