Abklärungen der Kantonspolizei wurde Dr. AF.________ gemäss dessen Angabe nur ein einziges Mal von der Straf- und Zivilklägerin in Begleitung des Beschuldigten wegen Juckreiz im Bereich der Augen konsultiert (pag. 7; pag. 168 ff.). Es erscheint bei diesem Hintergrund geradezu anmassend, Auskunft über Vorfälle in der Beziehung geben zu wollen. Überdies ist nicht ersichtlich, welche Hinweise die vorliegend zu untersuchenden Vorwürfe beim Beschuldigten überhaupt hätten hinterlassen sollen.