Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Schreiben des Hausarztes des Beschuldigten vom 14. Oktober 2019, wonach «aus hausärztlicher Sicht […] zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf die erhobenen Vorwürfe» bestanden hätten, keinen Beweiswert hat (pag. 222). Der Hausarzt des Beschuldigten war offenkundig nicht über sämtliche Vorwürfe im Bild und dürfte sich bei dieser Einschätzung lediglich auf die Angaben seines Patienten abgestützt haben. Gemäss Abklärungen der Kantonspolizei wurde Dr. AF.