28, Z. 241 ff.), steht den Vorwürfen der Straf- und Zivilklägerin nicht im Mindesten entgegen. Wie aufzuzeigen sein wird, sind die Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.2. AKS nicht zwingend auf besondere sexuelle Neigungen des Beschuldigten zurückzuführen, die sich gemäss der Verteidigung schon in der früheren Beziehung hätten bemerkbar machen müssen. Überdies dürfte es, wie bereits erläutert, erhebliche Unterschiede zwischen den beiden Beziehungen gegeben haben. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, widerlegen auch die Arbeitszeiterfassungen des Beschuldigten die Vorwürfe nicht (Ziff. III.C.4.6. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs;