Gerade die «Gemüse-Vorfälle» gemäss Ziff. I.1.2. AKS zu erfinden und dabei nicht eine, sondern zwei unterschiedliche Gemüsesorten ins Spiel zu bringen, mutet geradezu absurd an. Es kann nach dem Gesagten keine andere Hypothese Bestand haben, als dass ihre Aussagen auf einem realen Erlebnishintergrund basieren. Die Aussagen der Exfrau des Beschuldigten, AD.________, haben in Bezug auf die strittigen Beweisthemen keinen Beweiswert. Dass es während ihrer Ehe mit dem Beschuldigten nicht zu Vergleichbarem gekommen sei (pag. 28, Z. 241 ff.), steht den Vorwürfen der Straf- und Zivilklägerin nicht im Mindesten entgegen.