Es wäre aber ein Leichtes gewesen, das Sexualleben mit der Straf- und Zivilklägerin glaubhaft zu schildern, wenn die Vorwürfe nicht der Realität entsprächen. Die von der Straf- und Zivilklägerin geäusserten Vorwürfe können überdies ihrer Natur nach nicht auf fehlerhafte Wahrnehmung oder Einbildung zurückgeführt werden. Es ist im Übrigen nochmals festzuhalten, dass bei Erfinden der Vorwürfe einfacher zu erzählende Delikte gegen die sexuelle Integrität geschildert werden dürften und kaum erwähnt würde, man habe sich auf Geschlechtsverkehr gefreut. Gerade die «Gemüse-Vorfälle» gemäss Ziff.