I.1.2. AKS und nicht zuletzt aufgrund der psychischen Verfassung der Straf- und Zivilklägerin nicht erwartet werden. Überdies geht es nicht an, der Straf- und Zivilklägerin geringfügige Widersprüche vorzuwerfen, während der Beschuldigte nichts ausser offensichtlichen Schutzbehauptungen und unbegründeten Gegenangriffen äusserte. Er war als beschuldigte Person durchaus nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Es wäre aber ein Leichtes gewesen, das Sexualleben mit der Straf- und Zivilklägerin glaubhaft zu schildern, wenn die Vorwürfe nicht der Realität entsprächen.