18.3 Konkrete Beweiswürdigung Zusammenfassend weisen die Erstaussagen der Straf- und Zivilklägerin zahlreiche Realkennzeichen auf und sind glaubhaft. Nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Falschbelastung sind genauso wenig ersichtlich wie ein Motiv dazu. In den aus ihrer Sicht wesentlichen Punkten blieben ihre Aussagen konstant. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, dass die geltend gemachten Widersprüche Lügensignale seien, soweit sie überhaupt bestehen.