35 das einzige oder gar das ausschlaggebende Realkennzeichen ist (vgl. pag. 753). Das Kerngeschehen sowie die aus ihrer Sicht wesentlichen Details, so insbesondere die Anzahl der «Gemüse-Vorfälle» (pag. 72, Z. 907 f.; pag. 101, Z. 573; pag. 728, Z. 5 ff.), schilderte die Straf- und Zivilklägerin nach der Erstbefragung gleichbleibend, soweit sie überhaupt konkret dazu befragt wurde. 18.3 Konkrete Beweiswürdigung Zusammenfassend weisen die Erstaussagen der Straf- und Zivilklägerin zahlreiche Realkennzeichen auf und sind glaubhaft.