34 ausgeräumt wurden (vgl. III.C.4.17 f. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 619 ff.). Wie eingangs erwähnt (E. 11 oben), sind Aussagen grundsätzlich vor dem Hintergrund der Ausdrucks- und Wiedergabefähigkeit der aussagenden Person sowie unter Einbezug ihrer Entstehungsgeschichte zu würdigen. Der persönliche Eindruck an der oberinstanzlichen Einvernahme zeigte auf, dass es der Straf- und Zivilklägerin vergleichsweise schwerfällt, Wissen zu vermitteln und Vorgänge zu erklären. Es erforderte teils mehrmaliges Nachfragen, um ihre Aussagen zu verdeutlichen (vgl. beispielhaft pag. 726 f., Z. 17 ff.;