80, Z. 1295). Indes kann bei strittigem Sachverhalt in oberer Instanz mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht auf eine erneute Befragung beider Parteien verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.3). Es ist jedenfalls mit dem Opferschutz nicht zu vereinbaren, bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einerseits auf Fragen zu den Vorwürfen zu verzichten und die Parteien um Zurückhaltung bei den Ergänzungsfragen zu bitten (pag. 527, Z. 25 ff.), andererseits jedoch Freisprüche auszufällen, da es an einer «konstanten Schilderung des Vorfalls» fehle und die geringfügigen Widersprüche nicht durch ergänzende Fragen