98, Z. 435 f. und Z. 439 ff.). Ihre Aussage vor der Kammer ist somit nicht widersprüchlich, sondern zeigt – einmal mehr –, dass sie nicht zielgerichtet aussagte. Die übrigen Vorwürfe konnte sie zeitlich stimmig einordnen (pag. 728, Z. 15 ff.). Genaueres konnte sie dazu nicht mehr sagen. Bei welchen Vorfällen eine vaginale und anale Penetration erfolgt sei, konnte sie nicht angeben; sie vermutete aber, dass es nur bei einem Vorfall zu analer Penetration gekommen sei (pag. 729, Z. 27 und Z. 31).