101, Z. 574 f.). Sie bestätigte nur pauschal, dass es zwei weitere ähnlich oder gleichgelagerte Fälle gegeben habe. Entgegen der Vorinstanz kann ihr nicht angelastet werden, dass sie nach fortgeschrittener Befragungsdauer auf die eher geschlossene Fragestellung nicht noch einmal beide Abläufe in freier Erzählung schilderte. An der oberinstanzlichen Einvernahme rund 4 ½ Jahre nach dem letzten Vorfall bestätigte die Straf- und Zivilklägerin ihre bisherigen Aussagen und insbesondere, dass es insgesamt zu 3 «Gemüse-Vorfällen» gekommen sei (pag. 728, Z. 5 ff.). Beim Vorfall vom 17. Juni 2018 fokussierte sie sich erneut auf ihre Wahrnehmungen (pag. 727, Z. 20 ff.)