33 Sie räumte anlässlich ihrer Zweitbefragung selbst ein, dass sie nicht mehr sicher sei, wo sich das zweite Einführen an diesem Abend ereignet habe (pag. 70, Z. 845 f.), was bei der Anzahl ähnlich gelagerter Vorfälle sowie dem Zeitablauf keinesfalls überrascht. Auch zu den Schmerzen aufgrund des Vorfalls sind keine entscheidenden Widersprüche erkennbar (pag. 40, Z. 360; pag. 71, Z. 891 ff.). Zu den weiteren Vorfällen wurde die Straf- und Zivilklägerin an der zweiten sowie an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht eingehend befragt (vgl. pag. 72, Z. 907 ff.; pag. 101, Z. 574 f.).