97, Z. 419 f.). Den Handlungsablauf des Vorfalls vom 17. Juni 2018 schilderte sie ebenfalls konstant und mit denselben Details wie in der ersten Einvernahme. So sei der Beschuldigte während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs in die Küche gegangen, habe Wasser geholt und während des Küssens ein Gemüse vaginal eingeführt; sie habe ihn gefragt, weshalb es so kalt sei und er habe gesagt, wegen des Wassers (pag. 69 f., Z. 808 ff.; pag. 97, Z. 416 ff. sowie pag. 98, Z. 440 f.). Insoweit sind keine relevanten Widersprüche erkennbar. Die marginale Abweichung betreffend den Ort ist nicht entscheidend.