Was die übrigen Vorwürfe betreffend das Einführen verschiedener Gemüse angeht, sind durchaus kleinere Widersprüche festzustellen. Entgegen der Vorinstanz kann aber nicht erwartet werden, die Straf- und Zivilklägerin müsste sich bei einem realen Erlebnishintergrund daran erinnern können, bei welchem Vorfall welche Gemüsesorten in welcher Reihenfolge eingeführt wurden (vgl. auch pag. 98, Z. 458 ff.). Aus ihrer Perspektive dürfte lediglich wesentlich gewesen sein, dass es nicht immer dieselbe Art von Gemüse, sondern eben Gemüse und nicht wie erwartet der Penis ihres Ehemanns war. Hierzu machte sie wiederum konstante Angaben (pag. 65, Z. 627; pag. 66, Z. 636 f.; pag. 97, Z. 419 f.).