96, Z. 365 ff.). Betreffend das Vorbringen der Verteidigung, wonach es lebensfremd und unglaubhaft sei, dass die Straf- und Zivilklägerin nach dem erzwungenen Oralverkehr mit «herkömmlichem» Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei (vgl. pag. 748), wird integral auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 618 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gerade Derartiges bei einer bewussten Falschaussage sicherlich nicht erwähnt würde und darauf hindeutet, dass sie nicht zielgerichtet aussagte. Was die übrigen Vorwürfe betreffend das Einführen verschiedener Gemüse angeht, sind durchaus kleinere Widersprüche festzustellen.