Von Freiwilligkeit kann keine Rede sein. Wie mittels Ergänzungsfrage der Verteidigung an der oberinstanzlichen Einvernahme geklärt werden konnte, war damit gemeint, dass es zu anderen Anlässen auch ohne Zwang zu Oralverkehr gekommen sei, sie an diesem Tag jedoch keinen Oralverkehr haben wollte (pag. 731, Z. 10 ff.; entsprechend pag. 97, Z. 409 f.). Die Aussage an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ist somit nicht geeignet, ihre Schilderung generell in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen schilderte sie erneut lebensnah ihre Geruchswahrnehmungen sowie ihre Beweggründe, weshalb sie an diesem Tag keinen Oralverkehr mit ihm gewollt habe (pag. 96, Z. 365 ff.).