Zu den weiteren Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Entgegen der Vorinstanz und der Verteidigung ziehen die weiteren Aussagen der Straf- und Zivilklägerin an der polizeilichen Zweitbefragung sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Glaubhaftigkeit ihrer Erstaussagen aus den nachfolgenden Gründen nicht in Zweifel. Zur zweiten Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin vom 11. März 2019 ist vorab anzumerken, dass diese praktisch ohne Pause von 09:07 Uhr bis 17:15 Uhr dauerte. Erst auf S. 15 des Einvernahmeprotokolls wird auf die hier zu behandelnden Vorwürfe eingegangen (pag. 65, Z. 624 ff.).