Ein Zusammenhang zwischen den erhobenen Vorwürfen und allfälliger Rechtsberatung im Frauenhaus, wie von der Verteidigung gemutmasst wurde (vgl. pag. 747), ist sodann klar und deutlich zu verneinen. Einerseits lässt sich diese Unterstellung nicht mit dem authentisch wirkenden Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin vereinbaren. Andererseits darf als gerichtsnotorisch gelten, dass für Opfer von Sexualdelikten zahlreiche Umstände den Zeitpunkt einer Strafanzeige beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020, 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.1.). 18.2.2 Zu den weiteren Aussagen der Straf- und Zivilklägerin