33, Z. 37 f.). Aufgrund dessen geht die Kammer von einem Zufall aus, dass die Straf- und Zivilklägerin wenige Tage nach Erhalt des Schreibens des Migrationsdiensts vom 3. August 2018 den gemeinsamen Haushalt verliess. Allenfalls dürfte die Tatsache, dass sich der Beschuldigte entgegen seiner Behauptung (pag. 42, Z. 461) nach wie vor um ihre Ausweisung aus der Schweiz bemühte, ihr vergegenwärtigt haben, dass es keine gemeinsame Zukunft geben würde. Ein Zusammenhang zwischen den erhobenen Vorwürfen und allfälliger Rechtsberatung im Frauenhaus, wie von der Verteidigung gemutmasst wurde (vgl. pag.