31 länderrechtlichen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG bei Auflösung der Familiengemeinschaft gekannt hat. Diese Möglichkeit wurde im Schreiben des Migrationsdienstes vom 3. August 2018 nicht erwähnt. Aufgrund ihrer limitierten Sprachkenntnisse erscheint dies äusserst unwahrscheinlich. Zudem gab die Strafund Zivilklägerin gleich zu Beginn ihrer Erstbefragung an, dass es ihr auch darum gehe, in der Schweiz bleiben zu können (pag. 33, Z. 37 f.).