Die Straf- und Zivilklägerin meldete sich deutlich vor dem Schreiben des Migrationsdienstes vom 3. August 2018 (pag. 186 f.), indem ihr mitgeteilt wurde, dass ihre Aufenthaltsberechtigung fraglich ist, bei der Polizeiwache F.________ (Ort). Auch den Kontakt zur Exfrau des Beschuldigten, um dessen Verhalten in erster Ehe zu besprechen, suchte sie bereits im Juni 2018 und somit weit vor dem besagten Schreiben (pag. 26, Z. 182 ff.). Es ist ausserdem nicht davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin den aus-