Einzelne ihrer Aussagen an der oberinstanzlichen Einvernahme, so beispielsweise zum räumlichen Aufbau der früheren gemeinsamen Familienwohnung, erweckten ausserdem den Eindruck, dass die Straf- und Zivilklägerin (trotz Übersetzung) über eine eher limitierte Ausdrucksfähigkeit verfügt und es ihr schwerfällt, sich in jemanden hinein zu versetzen, der den Aufbau der Wohnung nicht kennt (pag. 726 f.), und dies leicht nachvollziehbar zu schildern. Es ist aus Sicht der Kammer ausgeschlossen, dass sie die intellektuellen Fähigkeiten für eine ausgeklügelte Falschaussage – noch dazu von der vorliegenden Qualität – hätte.