Die dort vermerkten starken körperlichen Reaktionen wie Schwitzen und Zittern beim Besprechen der Vorwürfe, die auf den Beobachtungen der Verfasserin und nicht auf Angaben der Straf- und Zivilklägerin beruhen, passen zum Eindruck an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Einzelne ihrer Aussagen an der oberinstanzlichen Einvernahme, so beispielsweise zum räumlichen Aufbau der früheren gemeinsamen Familienwohnung, erweckten ausserdem den Eindruck, dass die Straf- und Zivilklägerin (trotz Übersetzung) über eine eher limitierte Ausdrucksfähigkeit verfügt und es ihr schwerfällt, sich in jemanden hinein zu versetzen, der den Aufbau der Wohnung nicht kennt (pag.