30 verkehr eingebettet würden. Die Schilderung der Straf- und Zivilklägerin beinhaltet überdies komplexe Orts- und Stellungswechsel (beispielhaft vgl. pag. 40, Z. 366 ff.), was das konstante Vortragen der Vorwürfe erschwerte. Hätte die Strafund Zivilklägerin den Beschuldigten tatsächlich wahrheitswidrig anschuldigen wollen, hätte sie mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein singuläres Erlebnis geschildert. Es wäre in diesem Fall ferner zu erwarten, dass sie direkt und zielgerichtet auf die Vorwürfe zu sprechen gekommen wäre.