Eine bewusste Falschaussage kann hingegen ausgeschlossen werden. Die Vorwürfe sind äusserst spezifisch und originell. Es erscheint absolut lebensfremd, dass (bei der hypothetischen Annahme, die Straf- und Zivilklägerin habe den Beschuldigten wahrheitswidrig anschuldigen wollen) derartige Vorwürfe erfunden und in Akte von einvernehmlichem Geschlechts-