41, Z. 451 ff.). Insoweit ist auch die Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach die beiden nach dem Vorfall um den 20. Juni 2018 keinen Sex mehr «miteinander» gehabt hätten, schlüssig und nicht widersprüchlich (pag. 40, Z. 381 f.; vgl. ebenso pag. 40, Z. 388 ff.). Gleich wie der Vorinstanz erscheinen der Kammer die Erstaussagen der Straf- und Zivilklägerin durchwegs detailliert, stimmig und lebensnah (vgl. pag. 619 ff.). Zahlreiche Schilderungen über ihre eigene Wahrnehmung und ihre Gefühlslage belegen deren realen Erlebnishintergrund. Eine bewusste Falschaussage kann hingegen ausgeschlossen werden.