621 f.), sind seine Aussagen durchwegs unglaubhaft. Dass das Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2019 ohne Übersetzung (aber in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung) gegenverlesen wurde (pag. 144, Z. 528 ff.), hat in diesem Zusammenhang keinen Einfluss. Einerseits war der Beschuldigte trotzdem imstande, Korrekturen anzubringen (pag. 137, Z. 273). Andererseits ist sein unglaubhaftes Aussageverhalten auch aus der Erstbefragung sowie der oberinstanzlichen Einvernahme deutlich ersichtlich. 18.2 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin