737, Z. 23 f.), ist eine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte lebt bereits seit rund 30 Jahren in der Schweiz und versteht zumindest rudimentär Deutsch (pag. 109, Z. 6 ff.). Das detaillierte Beschreiben einzelner Sexualkontakte während einer längeren Paarbeziehung kann gerichtsnotorisch mitunter schwierig sein. Ein derart selektives Erinnerungsvermögen bei insgesamt angeblich nur gerade sechs Sexualkontakten ist hingegen nicht nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 621 f.), sind seine Aussagen durchwegs unglaubhaft.