120, Z. 578 ff.). Ob die Straf- und Zivilklägerin ihn wiederum oral befriedigt habe, konnte er nicht beantworten; er sei in erotischer Stimmung gewesen und wisse nicht, was sie alles gemacht habe (pag. 121, Z. 600 ff.; pag. 137, Z. 240 ff.). Bei Verlesen des Protokolls der Zweitbefragung ergänzte er hingegen, sie habe das nicht gemacht und bestätigte dies vor der Kammer (pag. 137, Z. 250 f.; pag. 737, Z. 2). Dass es sich bei seinen ursprünglichen Angaben um einen Übersetzungsfehler handeln könne (pag. 737, Z. 23 f.), ist eine Schutzbehauptung.