Allfällige kulturell bedingte Scham seinerseits hat keinen Einfluss auf die Beweiswürdigung; sein ausweichendes Aussageverhalten hielt ihn nicht davon ab, relativ offen über das angebliche Sexualverhalten der Straf- und Zivilklägerin zu berichten (beispielhaft pag. 120, Z. 578 ff.). Die detaillierten Schilderungen über das angebliche Verhalten der Straf- und Zivilklägerin beim Geschlechtsverkehr offenbaren sodann ein sehr selektives Erinnerungsvermögen des Beschuldigten. Er behauptete, er könne nicht beschreiben, wie die Sexualkontakte abgelaufen seien und was die Straf- und Zivilklägerin dabei gemacht habe (pag.