28 wesen sei (pag. 120, Z. 553 ff.), mutet geradezu absurd und völlig lebensfremd an. Der Beschuldigte beschränkte sich, anders als von der Verteidigung angeführt, gerade nicht auf pauschales Bestreiten der Vorwürfe, sondern wendete diese – inkonsequent und geradezu willkürlich – ins Gegenteil (beispielhaft pag. 116, Z. 382 ff.). Allfällige kulturell bedingte Scham seinerseits hat keinen Einfluss auf die Beweiswürdigung;